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 MdB Elisabeth Winkelmeier-Becker
 

Neuigkeiten und Pressemitteilungen
16.08.2010, 16:04 Uhr | Übersicht | Drucken
Gleichheitsgrundsatz gewährt bereits Schutz der sexuellen Identität
Elisabeth Winkelmeier-Becker zur geforderten Grundgesetzänderung

In den vergangenen Wochen erreichten mich einige Schreiben zur Frage einer möglichen Ergänzung des Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz mit dem Ziel, die Gleichstellung von Schwulen, Lesben, Transgender und intersexuellen Menschen zu verbessern.


Um es gleich vorweg zu nehmen: ich teile nicht die Ansicht des Lesben- und Schwulenverbands in Deutschland (LSVD) und unterstütze eine entsprechende Forderung nach einer Grundgesetzänderung nicht.

Unser Grundgesetz, hier insbesondere der Grundrechtekatalog in seiner Klarheit und Abstraktheit, enthält alle wesentlichen Freiheits-, Gleichheits-, Schutz- und Teilhaberechte und sollte nicht immer wieder verändert werden, wenn dies nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich ist. Die sexuelle Identität ist bereits jetzt umfassend und wirksam durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, den Gleichheitsgrundsatz, wie auch durch zahlreiche europarechtliche Regelungen und im einfachen Recht geschützt. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die Tragweite des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes zudem noch einmal klargestellt. Hier ist danach ein strenger Kontrollmaßstab anzulegen, wenn die Ungleichbehandlung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, die denen von Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbar sind. Karlsruhe hat entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der Hinterbliebenenversorgung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang steht. Das Gericht bemisst also den Schutzinhalt von Art. 3 Abs. 1 GG genau so, als sei das Merkmal der sexuellen Identität in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich genannt. Dementsprechend haben wir im Grundgesetz bereits eine klare und verbindliche Vorgabe für den Gesetzgeber. Die sexuelle Identität wird damit den Merkmalen des Verbotskatalogs des Art. 3 Abs. 3 GG gleichgestellt.

Es gibt eine Fülle von einfachrechtlichen Regelungen, mit denen Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität wirksam begegnet wird. Auch durch das Recht der Europäischen Union werden Ungleichbehandlungen verbindlich verboten. Ich halte es für richtig, rechtliche Differenzierungen in Zusammenhang mit der sexuellen Identität zu prüfen und ungerechtfertigte Benachteiligungen zu beseitigen. Das muss nicht in allen Punkten zu einer Gleichsetzung z.B. von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe führen, Rechte und Pflichten müssen aber besser zueinander passen, wo sie Kehrseite derselben Medaille sind. Soweit es hier noch Nachholbedarf gibt, liegt das aber nicht an einem Defizit des Grundgesetzes, sondern muss auf der Basis der (einfachen) Gesetze und in der weiteren gesellschaftlichen und politischen Diskussion aufgearbeitet werden.



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